Hier nochmal ausführlich und als Argumentationshilfe:
Im §50 (3) der StVZO steht dazu: „Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm[betragen]“
In §72 jedoch steht: „§ 50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauhöhe der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.“
--> Für Fahrzeuge,die vor dem 1.1.1988 zugelassen wurden keine Mindestscheinwerferhöhe.
Wie lautet denn die vor dem 1. Dezember 1984 geltende Fassung? Nicht dass da nur die Mindesthöhe um wenige mm anders war. Und warum entfällt die zwischen 1. Dezember 1984 und 1. Januar 1988 gültige Fassung ersatzlos, bzw wie lautete diese?
Grüezi,
Thomas
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Meiner ist ein 1985 und ich hatte keine Chance sie eintragen zu lassen, 50 cm Scheinwerferaustrittkante, das heißt der
unterste Punkt des Scheinwerferspiegels. Alles andere ist nicht Regelkonform für die Straße.
Frag hier nach der sagt Dir was Sache ist, der Mann hat 35 Jahre TÜV-Erfahrung. http://www.khl-tuning.de/
"Beim Beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen." (Walter Röhrl)
In der Fassung vor 1984 existiert kein Eintrag zur Mindestreflektorhöhe.
Ich habe keine Lust mich hier zu rechtfertigen oder bei einem erfahrenen Tuner (alleine das Wort...) nachzufragen, auch er kann nicht alles wissen, das was ich oben geposted habe ist die gesetzliche Grundlage.
Wenn ein Prüfer alles unter 50mm trotzdem nicht einträgt ist das sein gutes Recht. (Ermessensspielraum)
Hier geht es nicht um das rechfertigen, es bringt doch nichts ohne Zusicherung des TÜVs etwas so gravierendes ein zu
Bauen, immerhin sitzen die Dallara Scheinwerfer ca. 15 - 20 cm tiefer als die Klappscheinwerfer, was die Lichtaustrittskante
betrifft.
Es gibt einen iX mit KLappscheinwerfer der hat eine Lichtaustrittskante von 47 cm, ist soviel ich weiß auch vor Bj. 1988
und der TÜV macht ihm jedesmal damit Probleme.
Der Tüvler kann sich immer herausreden, der kann nach 3 Tagen schon sagen: "Das habe ich so nicht abgenommen" und dann, ist er aus dem Schneider und Du fährst mit einem nicht zugelassen Fahrzeug.
Das ist wie mit den Aluflügeln, die werden alle beim vorfahren zum TÜV ausgetragen, genauso kann das jeder TÜV Fritze mit den Scheinwerfen machen.
Das ist ja immer das Problem bei vielen die Zeumen das Pferd von hinten auf, zuerst umbauen und dann auf den TÜV
schimpfen wenn der es nicht einträgt, zuerst Fragen und absichern und dann Bauen.
Zuletzt geändert von Yellow Scorpion am 7. Okt 2007, 21:53, insgesamt 1-mal geändert.
"Beim Beschleunigen müssen die Tränen der Ergriffenheit waagerecht zum Ohr hin abfließen." (Walter Röhrl)
Ok, sorry, dann haben wir an einander vorbeigeredet! Der Umbau muss selbstverständlich vor dem Umbau mit dem TüV abgesprochen werden!
Der oben genannte Auszug der StVZo dient lediglich mal als Argumentationsgrundlage.
Die Aluflügel sind allerdings auch ein Sonderfall, diese müssen mittlerweile ausgetragen werden, da die Gesetzesgrundlage geändert wurde.
Trotzdem bin ich mir sicher dass es noch genügend straßenzugelassene Rennfahrzeuge aus den 60/70er Jahren gibt, die legal mit Aluflügel fahren, da dieser serienmäßig so angebaut war...
Die Aussage von Gerald stimmt schon, ich hatte mich neulich auch beim Tüv informiert wegend der Scheinwerferhöhe.
Bedenke, es ist ein Umbau...du veränderst den bisherigen Zustand der Scheinwerferhöhe....außer dein Fahrwerk ist dann so hoch, daß du die 50cm erreichst.
Denke, Heinz hätte bestimmt seine Schweinwerfer auch soo umgebaut, wenn er den Segen bekommen hätte.